Endlich Schluss mit Papierkram:
Arbeitsverträge bald auch per Textform möglich!
Arbeitsverträge bald auch per Textform:
Gute Nachrichten für alle, die genug von lästigem Papierkram haben: Am 21. März 2023 kündigte der Bundesjustizminister eine Änderung des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) an. Vorgesehen ist, dass der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen im Arbeitsrecht künftig auch in Textform erfolgen kann.
Was bedeutet das konkret?
Bisher müssen Arbeitgeber den Arbeitnehmern wichtige Informationen zum Arbeitsvertrag, wie z. B. die vereinbarte Arbeitszeit, den Urlaub und die Vergütung, in schriftlicher Form aushändigen. Dies bedeutet, dass die Informationen auf Papier ausgedruckt und vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben werden müssen.
Mit der Änderung des BEG IV würde die Textform genügen. Das bedeutet, dass die Informationen in digitaler Form, z. B. per E-Mail oder über ein Online-Portal, übermittelt werden können. Der Arbeitnehmer muss allerdings weiterhin die Möglichkeit haben, das Dokument zu speichern und auszudrucken.
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Warum ist diese Änderung sinnvoll?
Die Abschaffung des Schriftformerfordernisses im Nachweisgesetz hat gleich mehrere Vorteile:
- Sie erleichtert den Vertragsschluss: Digitale Arbeitsverträge können schneller und einfacher abgeschlossen werden.
- Sie reduziert den Aufwand und die Kosten: Unternehmen sparen Zeit und Geld, da sie keine Papierdokumente mehr ausdrucken und versenden müssen.
- Sie fördert die Nachhaltigkeit: Der Papierverbrauch wird reduziert.
Was ist der Zeitplan?
Bundestag und Bundesrat müssen noch abschließend beraten und das BEG IV beschließen Es ist daher davon auszugehen, dass Arbeitsverträge noch in 2024 auch in Textform möglich sein werden.
Für Rechnungskopien, Lohn- und Gehaltslisten und Kontoauszüge ist eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen von derzeit zehn auf acht Jahre im Gesetzesentwurf vorgesehen.
*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Die Informationen in diesem Blog-Post dienen lediglich der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Bitte beachten Sie die aktuellsten gesetzlichen Regelungen und wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen Rechtsanwalt.